Übernahme der Steuerschuldnerschaft

Übernahme der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG

Für die Lieferung von Silber- und Platinmetallen über 5.000 € geht ab 01.07.2015 die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Käufer) über, wenn dieser nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ein Unternehmer (auch Kleinunternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

Steuerschuldner ist jeder Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob die Metalle für unternehmerische oder nichtunternehmerische (private) Zwecke gekauft werden. Der Unternehmer schuldet den Umsatzsteuerbetrag aus dem Kauf, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt. Hierunter fallen u.a. auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Banken und Versicherungen.

 

Dies bedeutet, dass ab 01.07.2015 Silber- und Platinmetalle über 5.000 € nicht mehr offen mit Umsatzsteuer abrechnet werden und der Rechnungsempfänger (Käufer) hieraus die Vorsteuer ziehen kann.

 

Ab 01.07.2015 fallen Silber- und Platinmetall-Verkäufe über 5.000 € unter den Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaftumkehr (§ 13b UStG) und die Steuerschuld geht auf den Lieferempfänger (Käufer) über. 

 

Es wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Sie als Lieferempfänger (Käufer) müssen den Kauf der Metalle bei sich Umsatzversteuern. Sofern Sie für diesen Kauf vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie die Umsatzsteuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen.

 

Rechtsgrundlage für das neue Verfahren ist § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Hiernach geht die Steuerschuld auf den Unternehmerkunden über, wenn die Grenze von 5.000 € netto – grundsätzlich zu verstehen pro Liefer-/Bestellvorgang bzw. zusammenhängendem wirtschaftlichen Vorgang – überschritten wird.


Die unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fallenden Gegenstände im Sinne „edler/unedler Metalle” sind in der Anlage 4 des UStG aufgeführt (v.a. Platin und Silber, jeweils in Rohform, als Halbzeug oder Pulver, Roheisen oder Spiegeleisen, Blei, Zink, Aluminium (in Rohform, Pulver, Flitter), nicht raffiniertes und raffiniertes Kupfer, Cermets).

Übernahme der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG

Für die Lieferung von Goldgranulat geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Käufer) über, wenn dieser nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes ein Unternehmer (auch Kleinunternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

Steuerschuldner ist jeder Unternehmer und jede juristische Person, unabhängig davon, ob das Goldgranulat für unternehmerische oder nichtunternehmerische (private) Zwecke gekauft wird. Der Unternehmer schuldet den Umsatzsteuerbetrag aus dem Kauf, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt. Hierunter fallen u.a. auch Ärzte, Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Banken und Versicherungen.


Es wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet. Sie als Lieferempfänger (Käufer) müssen den Kauf des Goldgranulates bei sich Umsatzversteuern. Sofern Sie für diesen Kauf vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Sie die Umsatzsteuer jedoch sofort auch wieder als Vorsteuer geltend machen.

Kaufabwicklung

Zur Prüfung und Dokumentation der Unternehmereigenschaft des Unternehmerkunden (Käufer) benötigen wir die Mitteilung über die Vergabe der UStID-Nr. vom BZSt in Saarlouis oder Alternativ eine Kopie des aktuellen Umsatzsteuerbescheides (Beträge können selbstverständlich geschwärzt werden) sowie eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Handelsregisterauszuges.

 

Durch die Bestätigung der Übernahme der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) beim Checkout an der Kasse versichert der Käufer die sich aus dem Kauf ergebende Steuer nach § 13b UStG ordnungsgemäß bei seinem Finanzamt anzumelden und abzuführen.

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